Versicherungskarte
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Versichertenkarte zu Beginn der Behandlung vorliegen. Falls Sie nicht im Besitz einer gültigen Karte sind, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse vorab einen Abrechnungsschein für die Behandlung ausstellen. Nur dann ist eine Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zulässig.